Die Satzung
Satzung vom Internationaler Verband für Systemaufstellungen und Energiearbeit e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung
(1) Der Verein trägt den Namen Internationaler Verband für Systemaufstellungen und Energiearbeit e.V.
(2) Er hat den Sitz in 63743 Aschaffenburg, Unterhainstrasse 50-52
(3) Er wurde im Vereinsregister eingetragen VR 33036 B
§2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist
• Die zielgerichtete Organisierung von selbstständigen Systemaufstellern in
Deutschland.
• Das Schaffen von Ausbildungsstandard für systemische Aufstellungsarbeit.
• Förderung der berufsübergreifenden Weiterentwicklung in Forschung und Praxis.
• Die Fort- und Weiterbildung und Vernetzung der Mitglieder.
• Kooperation und Informationsaustausch mit nationalen und internationalen Verbänden
mit ähnlicher Zielsetzung und Arbeitsweisen.
• Die Entwicklung weiterer Richt- und Leitlinien und Kriterien für die Weiterbildung in
Systemaufstellungen.
• Die Qualitätsstandards von Systemaufstellungen zu gewährleisten und zu sichern.
§3 Selbstlosigkeit
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der
Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele
unterstützt.
(2) Der Verein unterscheidet mehrere Mitgliedsarten. Diese sind:
• Mitglieder auf Probe
• Fördermitglieder
• Stammmitglieder
• Ehrenmitglieder
Mitglieder auf Probe sind beitragsfrei und besitzen kein Stimmrecht.
Fördermitgliedschaften sind Mitgliedschaften zur Förderung des Vereins. Sie besitzen kein
Stimmrecht.
Stammmitgliedschaften sind Mitgliedschaften mit allen Rechten und Pflichten, die sich aus der
Vereinssatzung ergeben.
Ehrenmitgliedschaften auf Lebenszeit sind Mitgliedschaften wegen besonderer Verdienste um
den Verein. Ehrenmitgliedschaften unterscheiden sich dadurch, dass sie alle Rechte aus der
Vereinsatzung haben, jedoch von der Zahlung der Beiträge und sonstigen Umlagen befreit sind.
Sie gelten auf Lebenszeit.
Probe -, Förder - und Stammmitgliedschaften können unabhängig voneinander beantragt
werden. Jeder Wechsel der Mitgliedschaft muss gemäß §3 Absatz 3 beschieden werden.
(3) Der Vorstand entscheidet frei über Aufnahmeanträge. Bei Ablehnung eines Antrags ist er nicht
verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(4) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf
Lebenszeit ernennen.
(5) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an
den Vorstand gerichtet wird.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(7) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt
durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied und unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten.
(8) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder
trotz Mahnung mit dem Beitrag für 2 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand
mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw.
Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach
Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden. Über den diesen entscheidet die
Mitgliederversammlung.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe der Beschlusse der Mitgliederversammlung. Zur
Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem
Finanzvorstand, sowie zusätzlich 2 Beisitzern ( bei mindestens 500 Mitgliedern ).
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Finanzvorstand vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam
vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Finanzvorstand werden von der
Mitgliederversammlung jeweils in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis
Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der
laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen
des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
Für die Bestellung eines Geschäftsführers ist die Zustimmung der Mitgliederversammelung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 2 mal statt. Die Einladung zu
Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von möglichst 1 Woche. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn
mindestens 2 Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des
Stellvertretenden Vorsitzenden.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich
gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich
oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
(7) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
§8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 20 Prozent der Vereinsmitglieder
schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter
Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der
Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied
als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene
Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung, als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan, ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung
nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die
Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei
Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium
angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung
einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung
zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
a) Gebührenbefreiungen,
b) Aufgaben des Vereins,
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
d) Beteiligung an Gesellschaften,
e) Aufnahme von Darlehen ab EUR 15.000 €,
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
g) Mitgliedsbeiträge,
h) Satzungsänderungen und Änderung des Vereinszwecks
i) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied gemäß §4 (2)
hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine zwei Drittel Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder
erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt
werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der
vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 11 Äuflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 9/10 Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach
rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
§ 12 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
Gründungsmitglieder und Einverständniserklärung zur Satzung des
Verband für Systemaufstellung e.V.
Sibylle Bergold
Karlsruher Strasse 5
63801 Kleinostheim
Christian-Klaus Göwecke
Windthorststraße 131
49084 Osnabrück
Torsten Liening
Markusstraße 34
49744 Groß-Hesepe
Brigitte Braun-Michels
Funkenburgstraße 17
041 05 Leipzig
Petra Meysing
Ditfurter Weg 7
38829 Harsleben
Gabi Rüben-Dembowski
Mühlenstraße 79
52159 Roetgen
Anja Rosemeyer
Kanalgasse 9
49808 Lingen/Ems